Anmeldung der Schulanfänger für das Schuljahr 2024/2025 | OWZ zum Sonntag

Veröffentlicht am 12.04.2023 10:38

Anmeldung der Schulanfänger für das Schuljahr 2024/2025

Anmeldung der Schulanfänger für das Schuljahr 2024/2025 (Foto: pixabay)
Anmeldung der Schulanfänger für das Schuljahr 2024/2025 (Foto: pixabay)
Anmeldung der Schulanfänger für das Schuljahr 2024/2025 (Foto: pixabay)
Anmeldung der Schulanfänger für das Schuljahr 2024/2025 (Foto: pixabay)
Anmeldung der Schulanfänger für das Schuljahr 2024/2025 (Foto: pixabay)

Gem. § 64 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen. Schulgesetzes (NSchG) werden alle Kinder mit Beginn des Schuljahres 2024/2025 schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder bis zum folgenden 01.10.2024 vollenden werden. Die Anmeldungsformulare der Schulanfänger in der Samtgemeinde Boffzen werden den Eltern postalisch zugeschickt. Für Eltern, die nicht im Einzugsgebiet wohnen und ihr Kind an den Schulen anmelden wollen, kann der Schülerbogen auch über die Homepage der jeweiligen Grundschule heruntergeladen werden.

Den ausgefüllten Schülerbogen sowie eine Kopie der Geburtsurkunde müssen bis zum 5. Mai an die entsprechende Schule eingereicht werden. Bei Fragen können sich Elter telefonisch mit der Schule in Verbindung setzen: Boffzen, Tel. 05271/5310, Lauenförde, Tel. 05273/7375.

Für niedersächsische Kinder, die in der Zeit vom 1. Juli bis zum 1. Oktober eines Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, können die Erziehungsberechtigten den Schulbesuch durch schriftliche Erklärung gegenüber der Schule um ein Jahr hinausschieben. In diesem Fall ist eine Anmeldung trotzdem erforderlich. Dazu melden sich Eltern bis spätestens 31. Januar 2024 telefonisch in der Schule, wenn sie von der Möglichkeit der Flexibilisierung Gebrauch machen wollen.

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder, die zu Beginn des Schuljahres noch nicht schulpflichtig sind, in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderliche körperliche und geistige Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind (§ 64 Abs. 1 Satz 2 NSchG). Diese Kinder werden allerdings erst im Frühjahr 2024 angemeldet.

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